§ 19 L-GlBG 2005 Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der oder des Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 4 Abs. 1 lit. g), so ist die Kündigung oder Entlassung aufgrund eines Antrages oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren. Lässt die oder der Bedienstete die Kündigung oder Entlassung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf den Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

In Kraft seit 02.07.2008 bis 31.12.9999
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