§ 2 L-AVV Auslandsverwendungszulage

L-AVV - Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
  3. (3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt 1 129,46 Euro.
  4. (4)Absatz 4Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.
  5. (5)Absatz 5Der Ehegattenzuschlag beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung anden ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
  6. (6)Absatz 6Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
    1. 1.Ziffer einsvor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Absatz 4,
In Kraft seit 01.01.2022 bis 06.10.2025
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