§ 2 L-AVV

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 090,82106,72 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

1.

für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an

den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

1.

vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 090,82106,72 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

1.

für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an

den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

1.

vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.

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