Gesamte Rechtsvorschrift L-AVV

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

L-AVV
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Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2021
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2006 über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV)

StF: LGBl. Nr. 16/2006

§ 1 L-AVV


Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 Euro.

§ 2 L-AVV


(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

1.

für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an

den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

1.

vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;

2.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.

§ 3 L-AVV Kaufkraftausgleichszulage


Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.

§ 4 L-AVV Wohnkostenzuschuss


(1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind

1.

die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben;

2.

Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind;

3.

Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern.

Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen des LBBG 2001 beansprucht hat.

(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.

§ 5 L-AVV Ausbildungskostenzuschuss


(1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind

1.

die einmalige Einschreibgebühr;

2.

das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;

3.

Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher

a)

im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder

b)

aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort

zwingend erforderlich ist;

4.

Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;

5.

Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

6.

Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

7.

ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein;

8.

Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren;

9.

Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird;

10.

Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.

(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:

1.

Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen.

2.

Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen.

3.

Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn

a)

diese deutschsprachige Schule bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist;

b)

diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt;

c)

ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll;

d)

das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss;

e)

andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.

(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.

§ 6 L-AVV Kinderzuschuss


(1) Der Kinderzuschuss beträgt

1.

für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE;

2.

für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE.

(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.

§ 7 L-AVV Ehegattenzuschuss


Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.

§ 7a L-AVV Ausstattungszuschuss


Der Ausstattungszuschuss beträgt 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.

§ 8 L-AVV Folgekostenzuschuss


(1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 im Einzelfall zu prüfen.

(3) Besondere Kosten im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 sind

1.

die einmalige Einschreibgebühr;

2.

das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;

3.

Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;

4.

Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule nach dem österreichischen Schulsystem jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

5.

ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter.

Nebenkosten jeder Art (zB für außerlehrplanmäßigen Zusatzunterricht, Schulveranstaltungen, Verpflegung, Versicherungen, Überweisungsgebühren) stellen keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar.

§ 9 L-AVV


(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anlage

Landes-Auslandsverwendungsverordnung (L-AVV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2006 über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV)

StF: LGBl. Nr. 16/2006

Änderung

LGBl. Nr. 39/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 g Abs. 3 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2005, wird verordnet:

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