§ 8 KSE-BVG

KSE-BVG - Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.

In Kraft seit 22.04.1997 bis 31.12.9999
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