§ 1 Kraftfahrwesen Behörde, Erprobungszeitraum

Kraftfahrwesen - BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

In Kraft seit 12.05.1998 bis 31.12.9999
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