Gesamte Rechtsvorschrift Kraftfahrwesen

BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen

Kraftfahrwesen
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1998, mit der die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

StF: LGBl. Nr. 37/1998

§ 1 Kraftfahrwesen Behörde, Erprobungszeitraum


Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2 Kraftfahrwesen Öffnungszeiten


Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr

§ 3 Kraftfahrwesen Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

BH Jennersdorf, Versicherungsunternehmen, Zulassungsstellen (Kraftfahrwesen) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1998, mit der die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

StF: LGBl. Nr. 37/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

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