§ 2 KPV 2013

KPV 2013 - Kontenplanverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, hiezu nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

In Kraft seit 20.03.2012 bis 31.12.9999
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