Gesamte Rechtsvorschrift KPV 2013

Kontenplanverordnung 2013

KPV 2013
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KPV 2013


Der in der Anlage 1 angeschlossene Kontenplan sowie die Anlage 2 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmalig auf die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

§ 2 KPV 2013


Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, hiezu nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Anlage

Anl. 1 KPV 2013 Kontenplan


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 KPV 2013 Abkürzungsverzeichnis zur Kontenplanverordnung 2013


Abs.

Absatz

AfA

Abschreibungen für Abnutzung

AIVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Anm.

Anmerkung

Ao.

außerordentlich

Ao. AfA

Außergewöhnliche Abschreibungen für Abnutzung

ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

AusfFg

Ausfuhrförderungsgesetz

AZHG

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

B

Beamte

BAWAG PSK

Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG

BIG

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.

E

Konten der ADV-Sachausgaben

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EU

Europäische Union

FAG

Finanzausgleichsgesetz

FB

Familienbeihilfe

fw

finanzierungswirksam

GG

Gehaltsgesetz

Gru

Konten-Gruppe

GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter

HGG

Heeresgebührengesetz

KFG

Kraftfahrgesetz

Kl

Konten-Klasse

KoG

Kontenplan der Gebietskörperschaften

OeNB

Österreichische Nationalbank

SchV-Aufträge

Scheckverkehrs Aufträge

St

Konten-Stelle

StPo

Strafprozessordnung

u.ä.

und ähnliche

Ugl

Konten Untergliederung

UKl

Konten-Unterklasse

VB

Vertragsbedienstete

WHG

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

WTV

Währungstauschverträge

Z

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