§ 7 KJA-G

KJA-G - Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.

(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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