(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutze deren Wohls.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.
0 Kommentare zu § 1 KJA-G