§ 1 KJA-G

KJA-G - Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutze deren Wohls.

(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).

(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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