Gesamte Rechtsvorschrift KJA-G

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

KJA-G
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Stand der Gesetzesgebung: 17.12.2022
Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft

StF: LGBl.Nr. 30/2013

§ 1 KJA-G


(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutze deren Wohls.

(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).

(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.

§ 2 KJA-G


(1) Die Landesregierung bestellt den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin auf die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Bestellung eine Anhörung der qualifizierten Bewerber und Bewerberinnen durchzuführen.

(2) Die Anhörung erfolgt durch eine Kommission, der sieben fachlich befähigte Mitglieder angehören. Sie werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein fachlich befähigtes Mitglied von den im Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft gemacht wird.

(3) Die Kommission hat der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Anhörung eine Empfehlung für die Bestellung zu unterbreiten; die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin zu widerrufen, wenn in der Person Umstände eintreten, die diese für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.

§ 3 KJA-G


(1) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Anzahl an Landesbediensteten sowie die erforderliche sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber den nach Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten zu.

(3) Zu dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung betreffend die zur Verfügung zu stellenden Landesbediensteten, insbesondere auch zur Zuweisung an die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder von dieser weg zu einer anderen Dienststelle, ist der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin zu hören.

§ 5 KJA-G


(1) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung über die Tätigkeit der Anwaltschaft sowie die gesammelten Erfahrungen jährlich einen Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin muss der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die Anwaltschaft die in § 4 enthaltenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt.

§ 6 KJA-G


(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 7 KJA-G


(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.

(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

§ 8 KJA-G


Für das Tätigwerden der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind keine Abgaben zu entrichten. Eingaben und sonstige Schriften, die übergeben werden, sind gebührenfrei.

§ 10 KJA-G


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. XI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz (KJA-G) Fundstelle


Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft

StF: LGBl.Nr. 30/2013

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