§ 3 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.

In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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