§ 8 BAK-G Rechtsschutzkommission

BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 91 a, SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Zum weiteren Mitglied nach Abs. 1 darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in § 91b Abs. 1 SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.Zum weiteren Mitglied nach Absatz eins, darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in Paragraph 91 b, Absatz eins, SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) einzuschreiten.Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) einzuschreiten.
  5. (5)Absatz 5Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016,, bemessen.
In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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