§ 9d BAK-G Berichte und Empfehlungen des Beirats

BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß § 9a Abs. 2 sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
  3. (3)Absatz 3Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.
In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9d BAK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9d BAK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9d BAK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9d BAK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9d BAK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9c BAK-G
§ 10 BAK-G