§ 17 KAV Allgemeines

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, vorweist.

(2) Der Betriebsinhaber hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Kälteanlagen in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten, ordnungsgemäß gewartet und überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der Betriebsinhaber jedenfalls dann entsprochen, wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie die Wartung und Überprüfung derselben durch hiezu befugte, fachkundige Personen nachweislich erfolgt ist.

(3) Der Betriebsinhaber hat auch für eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Bedienung der Kälteanlagen Sorge zu tragen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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