§ 15 KAV Kühlräume

KAV - Kälteanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein.

(2) Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, Einrichtungen vorschreiben, die es in Kühlräumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich einer zentralen Stelle bemerkbar zu machen. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde auch eine Alarmanlage zur Warnung der im Betrieb Beschäftigten vorschreiben, die von einer zentralen Stelle aus zu betätigen ist. Solche Einrichtungen und Alarmanlagen müssen auch bei abgeschalteter, normaler Betriebsstromversorgung noch funktionsfähig sein.

(3) Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch den besonderen Maschinenraum (§ 11 Abs. 6) oder Apparateraum (§ 11 Abs. 8) führen und auch nicht durch solche Räume gefährdet werden darf. Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, zwei getrennte derartige Fluchtwege vorschreiben.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 KAV
§ 16 KAV