§ 2 Kapitalmaßnahmen-VO Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

Kapitalmaßnahmen-VO - Kapitalmaßnahmen-VO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:

1.

Maßnahmen, die sich

auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder

auf die Stückelung von Wertpapieren

beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung, Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie die Einbuchung von Aktien auf Grund von Unternehmensabspaltungen.

2.

Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß § 65 und §§ 114 bis 127 InvFG 2011.

3.

Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).

(2) Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt:

1.

Eine Abwicklung der Realisierung im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor.

Davon ausgenommen sind:

Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.

Kapitalmaßnahmen, bei denen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zum Umtausch eingeräumt wird.

2.

Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Werden im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme Wertpapiere eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, ist für Zwecke der Einstufung als Alt- oder Neuvermögen auf die bisherigen Wertpapiere abzustellen.

3.

Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 2 Kapitalmaßnahmen-VO


Kommentar zum § 2 Kapitalmaßnahmen-VO von Johannes1

  • 2,0 bei 1 Bewertung

Wird durch die Annahme eines Übernahmsangebot aus Altbestand Neubestand? Konkretes Beispiel: Ich besitze Aktien der Deutschen Börse (WKN 581005), erworben vor 2011 und somit Altbestand. Im Zuge des Übernahmsangebots der London Stock Exchange habe ich dem Übernahmsangebot ... mehr lesen...

§ 2 Kapitalmaßnahmen-VO | 1. Version | 567 Aufrufe | 13.04.17

Sie können den Inhalt von § 2 Kapitalmaßnahmen-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Kapitalmaßnahmen-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Kapitalmaßnahmen-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Kapitalmaßnahmen-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Kapitalmaßnahmen-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Kapitalmaßnahmen-VO
§ 3 Kapitalmaßnahmen-VO