§ 1 K-V 2010

K-V 2010 - Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

1. Abschnitt

Sonderregelungen

 

§ 1

Sonderregelungen für Verkaufsstellen
bestimmter Art

 

Die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme udgl.) und Artikeln des Trafiksortiments gewidmete Fläche in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See darf pro Verkaufsstelle 500 m² nicht übersteigen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.

In Kraft seit 29.05.2010 bis 31.12.9999
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