Gesamte Rechtsvorschrift K-V 2010

Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010

K-V 2010
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Stand der Gesetzesgebung: 08.04.2018
Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der
Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010)
StF: LGBL Nr 29/2010

§ 1 K-V 2010


1. Abschnitt

Sonderregelungen

 

§ 1

Sonderregelungen für Verkaufsstellen
bestimmter Art

 

Die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme udgl.) und Artikeln des Trafiksortiments gewidmete Fläche in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See darf pro Verkaufsstelle 500 m² nicht übersteigen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.

§ 2 K-V 2010 Gebietliche Sonderregelungen


In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See sowie Velden am Wörther See ist in der Zeit von Christi Himmelfahrt bis einschließlich dem 2. Sonntag im September der Verkauf von Waren von Montag bis Freitag bis 22 Uhr zulässig.

§ 3 K-V 2010 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten


(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.

(2) Während der Wintersaison vom 1. Sonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.

§ 4 K-V 2010 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen


Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heilligenblut am Großglockner der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.

§ 5 K-V 2010 S 37 Klagenfurter Schnellstraße


An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Raststationen Eisentratten, Feistritz an der Drau, Pack, Völkermarkt, Wörthersee, Dreiländereck und St. Veit/Glan der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) ganzjährig durch 24 Stunden täglich zulässig.

§ 6 K-V 2010 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei


(1) Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.

(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

§ 7 K-V 2010


§ 7

Beschäftigung von Arbeitnehmern

 

Bei den in den §§ 3 bis 6 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes im jeweiligen Ausmaß von maximal 8 Stunden täglich zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

§ 8 K-V 2010 Sonderregelungen für Pörtschach am


(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis zum 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

(2) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u.ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerbergasse – Freihausgasse – Moritschstraße – 8.-Mai-Platz - Widmanngasse - Lederergasse zulässig.

(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 250 Metern, der Verkauf von Lebensmittel- und Genussmittel im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern gemessen vom Haus mit der Adresse, Krankenhausstraße 2a, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

§ 9 K-V 2010


4. Abschnitt

Gesamtoffenhaltezeit

 

§ 9

 

Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 10 K-V 2010


5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2010 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-V 2010


Gemeinde Afritz am See

Gemeinde Albeck

Aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg

Gemeinde Bad Kleinkirchheim

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

Gemeinde Flattach

Gemeinde Großkirchheim

Gemeinde Heiligenblut am Großglockner

Aus der Stadtgemeinde Hermagor – Pressegger See die

Ortschaften Sonnenalpe Nassfeld, Sonnleitn und Tröpolach

Gemeinde Krems in Kärnten

Gemeinde Mallnitz

Gemeinde Reichenau

Marktgemeinde Rennweg am Katschberg

Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See die Ortschaften

Annenheim, Kanzelhöhe, Sattendorf, Seespitz und Treffen

Gemeinde Weißensee

Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg die Ortschaften Klippitztörl,

Rieding und Sankt Stefan

Anl. 2 K-V 2010


Marktbereich Nikolomarkt Stadt Völkermarkt:

Der Hauptplatz einschließlich der B 82 Seeberg Straße beginnend bei der Liegenschaft Hauptplatz 11a (Grundstücksnummer 57, KG Völkermarkt), einschließlich des Platzes vor dem Wehrturm und der Parkplätze am Herzog-Bernhard-Platz vor der Liegenschaft Mettingerstr. 10 (Grundstücksnummer 311, KG Völkermarkt) bis zur evangelischen Kirche (Grundstücksnummer 307/4, KG Völkermarkt) sowie die 10.-Oktober-Straße beginnend vom Hauptplatz bis zur Kreuzung mit der Münzgasse.

Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 (K-V 2010) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der
Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010)
StF: LGBL Nr 29/2010

Änderung

LGBl Nr 41/2012

LGBl Nr 27/2013

1. Abschnitt - Sonderregelungen

 

§ 1 Sonderregelungen für Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 2 Gebietliche Sonderregelungen

 

2. Abschnitt - Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen mit

Beschäftigung von Arbeitnehmern

 

§ 3 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten

§ 4 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde

Heiligenblut am Großglockner

§ 5 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Raststätten an

der A2 Südautobahn, der A10 Tauernautobahn und der S 37 Klagenfurter Schnellstraße

§ 6 Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei

Brauchtumsveranstaltungen

§ 7 Beschäftigung von Arbeitnehmern

 

3. Abschnitt - Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern

§ 8 Sonderregelungen für Pörtschach am Wörther See, Velden am

Wörther See, Villach und Wolfsberg

4. Abschnitt - Gesamtoffenhaltezeit

§ 9

 

5. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Anlagen A - E

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