zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:zukommt. Die Anteile nach Litera b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
des Aufkommens an der Aufenthaltsabgabe in der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v.H. der eingehobenen Aufenthaltsabgabe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die gebührenden Anteile sind nach dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe in den Monaten November und Dezember 2026 zu bemessen und bis spätestens 31. Jänner 2027 an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände zu überweisen.
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