Anl. 1 K-TG

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
§ 5
Aufbringung der Mittel
§ 5, Aufbringung der Mittel
  1. (1)Absatz eins,Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. a)Litera aLandesabgaben;
    2. b)Litera bMitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und
    3. c)Litera csonstige Mittel der Tourismusorganisationen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:
    1. a)Litera adie Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG und
    2. b)Litera bdie Aufenthaltsabgabe und der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG.
  3. (3)Absatz 3,Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dassDas Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Absatz 2, Litera a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
    1. a)Litera adem Land 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und weitere 5 v.H. des Ertrages, die als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe zu verwenden sind,
    2. b)Litera bden regionalen Tourismusorganisationen ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht, und
    3. c)Litera cden Tourismusverbänden oder Gemeinden ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht,

zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:zukommt. Die Anteile nach Litera b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

  • Strichaufzählung
    1. (4)Absatz 4,Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, derWeiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
      1. a)Litera a35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und
      2. b)Litera b20 v.H. des Ertrages an der Aufenthaltsabgabe
      entspricht. Wurden der Gesellschaft nicht alle Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen.entspricht. Wurden der Gesellschaft nicht alle Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen.
    2. (5)Absatz 5,Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Absatz 3, Litera b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Absatz 3, Litera b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
    3. (5a)Absatz 5 a,Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Absatz 5,, dass die nach Absatz 3, Litera b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Absatz 5 b, ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Absatz 5, gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.
    4. (6)Absatz 6,Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
      1. a)Litera adie Mittel gemäß Abs. 3 lit. b jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 angehört, unddie Mittel gemäß Absatz 3, Litera b, jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, angehört, und
      2. b)Litera bdie Mittel gemäß Abs. 3 lit. c für die Aufgaben gemäß Abs. 3 erster Satz zu verwenden.die Mittel gemäß Absatz 3, Litera c, für die Aufgaben gemäß Absatz 3, erster Satz zu verwenden.
    5. (7)Absatz 7,Die Gemeinde ist verpflichtet, für das Land
      1. a)Litera adem Tourismusverband 28 % und
      2. b)Litera bder regionalen Tourismusorganisation 25 %

    des Aufkommens an der Aufenthaltsabgabe in der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v.H. der eingehobenen Aufenthaltsabgabe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die gebührenden Anteile sind nach dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe in den Monaten November und Dezember 2026 zu bemessen und bis spätestens 31. Jänner 2027 an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände zu überweisen.

    1. (8)Absatz 8,Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Beträge gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die GemeindeBesteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Beträge gemäß Absatz 7, Litera a, für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (Paragraph 4, Absatz 2,) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
      1. a)Litera aim Falle des ersten Satzes 53 % der Abgabenerträge aus der Aufenthaltsabgabe für die örtlichen Aufgaben des Tourismus zu verwenden oder
      2. b)Litera banderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 53 % des Jahresaufkommens an der Aufenthaltsabgabe im Sinne des Abs. 7 in der Gemeinde.anderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 53 % des Jahresaufkommens an der Aufenthaltsabgabe im Sinne des Absatz 7, in der Gemeinde.
    2. (8a)Absatz 8 a,Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Absatz 3, Litera b,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7, Litera b, nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Absatz 3, Litera b,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7, Litera b, aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Absatz 7, Litera b, betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Absatz 3, Litera b,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7, Litera b, einbehalten werden.
    3. (8b)Absatz 8 b,Die Differenz zwischen dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe einschließlich des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrags nach dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG und den in den Abs. 7 und 8 angeführten Beträgen ist dem Land zu überweisen.Die Differenz zwischen dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe einschließlich des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrags nach dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG und den in den Absatz 7 und 8 angeführten Beträgen ist dem Land zu überweisen.
    4. (9)Absatz 9,Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 nicht anzuwenden.Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (Paragraph 7, Absatz eins und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (Paragraph 7, Absatz 2,) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, K-TAG. Für Mitglieder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, ist, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 nicht anzuwenden.
    5. (10)Absatz 10,Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:Die Mitglieder (Paragraph 7, Absatz eins und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:
      1. a)Litera abis zu einer Höhe des Tourismusbeitrages bis einschließlich 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die einfache Mehrheit,
      2. b)Litera bab einer Höhe von über 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die Zustimmung von zwei Dritteln
      der abgegebenen Stimmen.
    6. (11)Absatz 11,Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (Paragraphen 2 bis 4) sind:
      1. a)Litera aZuweisungen,
      2. b)Litera bEinnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit,
      3. c)Litera cEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
      4. d)Litera dfreiwillige Zuwendungen,
      5. e)Litera eDarlehensaufnahmen und
      6. f)Litera fsonstige Einnahmen.“
    7. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
    8. (4)Absatz 4,Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 sind die Tourismusverbände und regionalen Tourismusorganisationen nach der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, fortzuführen.Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, sind die Tourismusverbände und regionalen Tourismusorganisationen nach der Rechtslage, die bis zu dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt bestand, fortzuführen.
    9. (5)Absatz 5,Die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 zur Errichtung eines Tourismusverbandes, ausgenommen das Kriterium der Mindestanzahl an Gemeinden, sind anlässlich der erstmaligen Errichtung von Tourismusverbänden aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 4 K-TG nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anzuwenden.Die Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, zur Errichtung eines Tourismusverbandes, ausgenommen das Kriterium der Mindestanzahl an Gemeinden, sind anlässlich der erstmaligen Errichtung von Tourismusverbänden aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, K-TG nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
    10. (6)Absatz 6,Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 ist der neu errichtete Tourismusverband Rechtsnachfolger mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von jedem Tourismusverband, der innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebiets bisher bestanden hat, an den neu errichteten Tourismusverband. Der neu errichtete Tourismusverband hat spätestens bis 31. Dezember 2029 Eigenkapital eines bisherigen Tourismusverbandes zu verwenden und Rückstände abzubauen, nach Möglichkeit in jenem Teil des Verbandsgebiets, das dem Gebiet des bisherigen Tourismusverbandes entspricht; bei der Verwendung von Einnahmen ist der Stand der jeweiligen Verbindlichkeiten der bisherigen Tourismusverbände angemessen zu berücksichtigen.Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, ist der neu errichtete Tourismusverband Rechtsnachfolger mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von jedem Tourismusverband, der innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebiets bisher bestanden hat, an den neu errichteten Tourismusverband. Der neu errichtete Tourismusverband hat spätestens bis 31. Dezember 2029 Eigenkapital eines bisherigen Tourismusverbandes zu verwenden und Rückstände abzubauen, nach Möglichkeit in jenem Teil des Verbandsgebiets, das dem Gebiet des bisherigen Tourismusverbandes entspricht; bei der Verwendung von Einnahmen ist der Stand der jeweiligen Verbindlichkeiten der bisherigen Tourismusverbände angemessen zu berücksichtigen.
    11. (7)Absatz 7,Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.
    12. (8)Absatz 8,Binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hat die öffentliche Ausschreibung und Bestellung des Geschäftsführers des Tourismusverbandes nach § 25 Abs. 1 K-TG in der Fassung des Art. I Z 7 zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Vorstand den Geschäftsführer der im nunmehrigen Verbandsgebiet bisher bestehenden regionalen Tourismusorganisation, sofern dessen Zustimmung vorliegt, mit der Funktion des Geschäftsführers des Tourismusverbandes zu betrauen.Binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hat die öffentliche Ausschreibung und Bestellung des Geschäftsführers des Tourismusverbandes nach Paragraph 25, Absatz eins, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Vorstand den Geschäftsführer der im nunmehrigen Verbandsgebiet bisher bestehenden regionalen Tourismusorganisation, sofern dessen Zustimmung vorliegt, mit der Funktion des Geschäftsführers des Tourismusverbandes zu betrauen.
    13. (9)Absatz 9,Für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 laufende Haushaltsjahr ist nach den Bestimmungen des § 29 K-TG in der Fassung des Art. I Z 8 ehestmöglich ein Haushaltsplan festzulegen.Für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, laufende Haushaltsjahr ist nach den Bestimmungen des Paragraph 29, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, ehestmöglich ein Haushaltsplan festzulegen.
    14. (10)Absatz 10,Die aufgrund der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, erfolgten bescheidmäßigen Anerkennungen juristischer Personen als regionale Tourismusorganisationen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erloschen.Die aufgrund der Rechtslage, die bis zu dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt bestand, erfolgten bescheidmäßigen Anerkennungen juristischer Personen als regionale Tourismusorganisationen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erloschen.
    15. (11)Absatz 11,Für die Zeit vom Beginn des Haushaltsjahres 2026 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 hat der bisher bestehende Tourismusverband bis spätestens 30. April 2027 unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss gemäß der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, im Wege seines Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Vorprüfung durch den Kontrollausschuss dem neu errichteten Tourismusverband einen Jahresabschluss vorzulegen. Für die Zeit vom Beginn des Haushaltsjahres 2026 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, hat der bisher bestehende Tourismusverband bis spätestens 30. April 2027 unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss gemäß der Rechtslage, die bis zu dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt bestand, im Wege seines Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Vorprüfung durch den Kontrollausschuss dem neu errichteten Tourismusverband einen Jahresabschluss vorzulegen.
    16. (12)Absatz 12,Ein nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteter Tourismusverband hat anzustreben, die mehrheitliche Beteiligung oder organisatorische Beherrschung an einer innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebietes bestehenden juristischen Person, die nach § 3 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufgaben einer regionalen Tourismusorganisation wahrgenommen hat, bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erlangen.Ein nach Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, errichteter Tourismusverband hat anzustreben, die mehrheitliche Beteiligung oder organisatorische Beherrschung an einer innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebietes bestehenden juristischen Person, die nach Paragraph 3, K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufgaben einer regionalen Tourismusorganisation wahrgenommen hat, bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erlangen.
    17. (13)Absatz 13,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 hat die Berechnung der Akontierungen betreffend die Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie die Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG im Sinne des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 auf Grundlage der von den Gemeinden ans Land abgeführten Nächtigungstaxen bzw. Aufenthaltsabgaben, welche jeweils in abgabepflichtige Nächte umzurechnen sind, zu erfolgen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 hat die Berechnung der Akontierungen betreffend die Aufenthaltsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-AAG sowie die Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, auf Grundlage der von den Gemeinden ans Land abgeführten Nächtigungstaxen bzw. Aufenthaltsabgaben, welche jeweils in abgabepflichtige Nächte umzurechnen sind, zu erfolgen.
    18. (14)Absatz 14,Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, die sich für die regionalen Tourismusorganisationen aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind dem nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteten Tourismusverband, dessen Verbandsgebiet dem Gebiet der nach § 3 Abs. 1 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten Tourismusregion entspricht, zu übertragen. Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe, die sich für die Gemeinden aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind vom Land bis zum 31. Oktober 2027 bekanntzugeben; der Zahlungsfluss hat im ersten Quartal des Jahres 2028 zu erfolgen.Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, die sich für die regionalen Tourismusorganisationen aufgrund des Paragraph 5, Absatz 5, K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, per 31. Dezember 2026 ergeben, sind dem nach Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, errichteten Tourismusverband, dessen Verbandsgebiet dem Gebiet der nach Paragraph 3, Absatz eins, K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten Tourismusregion entspricht, zu übertragen. Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe, die sich für die Gemeinden aufgrund des Paragraph 5, Absatz 5, K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, per 31. Dezember 2026 ergeben, sind vom Land bis zum 31. Oktober 2027 bekanntzugeben; der Zahlungsfluss hat im ersten Quartal des Jahres 2028 zu erfolgen.
    19. (15)Absatz 15,Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Mehreinnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 durch die Einhebung der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie der pauschalierten Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 K-AAG gegenüber der aufgrund der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des K-AAG durch das Land eingehobenen Nächtigungstaxe ergeben, zur Gänze dem Infrastrukturfonds gemäß § 6 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen. Zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Mehreinnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, durch die Einhebung der Aufenthaltsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-AAG sowie der pauschalierten Aufenthaltsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, K-AAG gegenüber der aufgrund der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des K-AAG durch das Land eingehobenen Nächtigungstaxe ergeben, zur Gänze dem Infrastrukturfonds gemäß Paragraph 6, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zuzuführen.
    20. (16)Absatz 16,Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 aus dem Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 K-AAG ergeben, zur Gänze dem Mobilitätsfonds gemäß § 7 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen.Zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Einnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins, aus dem Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, K-AAG ergeben, zur Gänze dem Mobilitätsfonds gemäß Paragraph 7, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zuzuführen.
    21. (17)Absatz 17,Bis zum Ablauf des Jahres 2026 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Ortstaxe einschließlich der pauschalierten Ortstaxe gemäß dem Kärtner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind und bis zum Ablauf des Jahres 2026 bei der Gemeinde einlangen, § 5 Abs. 7 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die ab 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und kommen in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 Z 2 lit. d in der Fassung des Art. I Z 4 den nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 neu errichteten Tourismusverbänden zu. Die ab 1. Jänner 2028 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatze für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.Bis zum Ablauf des Jahres 2026 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Ortstaxe einschließlich der pauschalierten Ortstaxe gemäß dem Kärtner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind und bis zum Ablauf des Jahres 2026 bei der Gemeinde einlangen, Paragraph 5, Absatz 7, K-TG in der Fassung vor Artikel römisch eins, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden. Die ab 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und kommen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, den nach Paragraph 9, K-TG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, neu errichteten Tourismusverbänden zu. Die ab 1. Jänner 2028 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatze für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
    22. (18)Absatz 18,Bis zum Ablauf des Jahres 2027 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Nächtigungstaxe einschließlich der pauschalierten Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind, § 5 Abs. 4 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die nach Ablauf des Jahres 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.Bis zum Ablauf des Jahres 2027 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Nächtigungstaxe einschließlich der pauschalierten Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind, Paragraph 5, Absatz 4, K-TG in der Fassung vor Artikel römisch eins, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden. Die nach Ablauf des Jahres 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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§ 39 K-TG
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