§ 9 K-SG

K-SG - Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 9

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

a)

eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,

b)

den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt,

c)

gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt,

d)

entgegen der Regelung des § 6 Abs 1 nicht Rechnung legt,

e)

entgegen der Regelung des § 6 Abs 2 der Bewilligungsbehörde die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege oder Auskünfte verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.

 

(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer

a)

um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, der Bewilligungsbehörde unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben macht,

b)

die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dadurch mißbraucht, daß er bei Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Mitteilungen verbreitet,

c)

die Durchführung einer bewilligten Sammlung vorsätzlich durch Verbreitung irreführender oder falscher Angaben stört.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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