Ausnahmen
Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:
a)  | Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;  | |||||||||
b)  | Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;  | |||||||||
c)  | Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;  | |||||||||
d)  | Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;  | |||||||||
e)  | Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;  | |||||||||
f)  | Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;  | |||||||||
g)  | Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;  | |||||||||
h)  | Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;  | |||||||||
i)  | Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;  | |||||||||
j)  | Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;  | |||||||||
k)  | Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;  | |||||||||
I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;  | ||||||||||
m)  | Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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