§ 25 K-SFG Fondssatzung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Fonds;

b)

Angaben über das Fondsvermögen;

c)

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;

d)

die Bezeichnung der Fondsorgane sowie die Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

e)

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und über die Form der Fertigung;

f)

Bestimmungen über die Aufgaben der Fondsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese;

g)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens.

(2) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist ihr in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Fondssatzung haben der Fondsgründer und der Fondskurator Parteistellung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, wenn bei letztwillig verfügten Fonds die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung der Fondssatzung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Der Fonds darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. Auf Antrag des Fondsgründers und des Fondskurators hat die Behörde dem Fonds die Aufnahme der Tätigkeit schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu gestatten, wenn die zweckmäßig ist und Mißstände nicht zu erwarten sind.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 K-SFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-SFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 K-SFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 K-SFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 K-SFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 K-SFG
§ 26 K-SFG