§ 18 K-SFG Auflösung von Stiftungen

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Behörde hat eine Stiftung aufzulösen, wenn

a)

ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;

b)

das Stiftungsvermögen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde, zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzung für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen;

c)

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht möglich ist.

(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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