§ 41 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 41

Organisationsformen

 

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

 

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes jedoch mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einem in jeder Schulstufe entsprechend länger dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden;

c)

als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

 

(3) Soferne der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf dieser zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 K-SchG
§ 42 K-SchG