§ 32 K-SchG Errichtung

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, einen ihnen zumutbaren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in zwei Stunden zurücklegen können.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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