Anl. 1 K-RegFG

K-RegFG - Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2025
(LGBl Nr 62/2022)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2022,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt gelten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, wieder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022.Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt gelten Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, K-RegFG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2005,, wieder in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 5a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 10, Absatz 5 a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. römisch eins anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera n, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, K-RegFG, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3, K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
In Kraft seit 07.07.2022 bis 30.11.2025
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