Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2025
(1)Absatz einsDie Förderung darf erfolgen durch:
a)Litera adie Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m;die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis h und Litera j bis m;
b)Litera bdie Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i;die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, ;,
c)Litera cBeratung.
(2)Absatz 2Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
a)Litera afür die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;für die Herstellung von Gemeindestraßen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
b)Litera bfür die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;für die Herstellung von Verbindungsstraßen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
c)Litera cfür die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;für die Herstellung von überregionalen Radwegen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;
d)Litera dfür die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3 Abs. 1 lit. i) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom Schulgemeindeverband tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (Paragraph 3, Absatz eins, Litera i,) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom Schulgemeindeverband tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
e)Litera efür die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
f)Litera ffür kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro; für kommunale Hochbauvorhaben (Paragraph 3, Absatz eins, Litera k,) 50 Prozent der von der Gemeinde oder vom von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich zu tragenden Kosten, höchstens jedoch 1.000 000 Euro;
g)Litera gfür den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (Paragraph 3, Absatz eins, Litera l,) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;
h)Litera him Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 30.11.2025
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