§ 7a K-RegFG Verfahren

K-RegFG - Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Fonds hat Anträge auf Förderung bodenpolitischer Vorhaben der nach der Geschäfteinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. e im Einklang steht. Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme gegen das Vorhaben keine raumordungspolitischen Einwände bestehen.

(2) Der Fonds hat vor der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder vor der Übertragung von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte durch den Förderungswerber die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers oder Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Soweit dies erforderlich und rechtlich möglich ist, sind solche Beschränkungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht:

a)

ein Zustimmungsrecht des Fonds vor der Weitergabe der Grundflächen oder der Übertragung von Nutzungsrechten an diesen;

b)

die Festlegung von Voraussetzungen, unter denen der Förderungswerber zur Weitergabe der Grundflächen oder zur Übertragung von Nutzungsrechten an diesen an Dritte verpflichtet ist (Weitergaberegulativ);

c)

sonstige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Sicherung der Erreichung des Förderungszweckes.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a K-RegFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a K-RegFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a K-RegFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a K-RegFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a K-RegFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-RegFG
§ 8 K-RegFG