(1) Die Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates erlischt durch Tod, durch Enden der Funktionsdauer (§ 14 Abs. 2), durch Verzicht, durch Abberufung (§ 14 Abs. 4) oder durch Verlust der Mitgliedschaft (Abs. 2 und Abs. 3).
(2) Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt überdies ein im Falle:
1. | der Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes), | |||||||||
2. | des Verlustes des Wahlrechtes zum Kärntner Landtag, | |||||||||
3. | der Verhängung einer Disziplinarstrafe, ausgenommen eines Verweises; | |||||||||
4. | der Beendigung des Schulbesuches von Kindern bei als Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder bestellten Mitgliedern, | |||||||||
5. | des Endens der Tätigkeit als Lehrer bei als Vertreter der Lehrerschaft bestellten Mitgliedern. |
(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
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