(1) Die Landesregierung darf aus dem Vorschlag nach § 6 Abs. 1 nur denjenigen zum Schulleiter ernennen, von dem auf Grund seiner pädagogischen Eignung, aber auch auf Grund seiner persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund seiner Führungs- und Kommunikationsqualifikation anzunehmen ist, daß er von allen Bewerbern um die Leiterstelle die Aufgaben als Schulleiter in bestmöglicher Weise erfüllt.
(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
0 Kommentare zu § 26 K-LG