§ 10 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 10

 

Die von der Gemeinde nach diesem Abschnitt zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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