§ 2 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.

(2) Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist insbesondere gegeben,

a)

wenn für einen Teil des Grundstückes bereits

1. eine

rechtskräftige dauernde Rodungsbewilligung gemäß §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 erteilt wurde oder

2. eine

angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche gemäß § 17a Abs. 1 Z 3 des Forstgesetzes 1975 durchgeführt werden darf,

und

die Teilung jeweils entlang der in der Rodungsbewilligung oder der Rodungsanmeldung enthaltenen Grenzen erfolgen soll;

b)

wenn verwaltungsbehördlich oder verwaltungsgerichtlich hinsichtlich eines Teils eines Grundstückes festgestellt wurde, dass es sich nicht um Wald handelt (§ 5 Forstgesetz 1975) und die Teilung entlang der in der Feststellung beschriebenen Grenzen erfolgen soll;

c)

wenn eine Waldfläche auf einem durch die Teilung entstehenden Grundstück zwar nicht das Mindestmaß nach § 1 Abs. 2 aufweist, aber

1.

dieses Grundstück einem benachbarten Grundstück so angeschlossen werden soll, dass es nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bildet, auf dem die Waldfläche des angeschlossenen Grundstückes mit der Waldfläche des benachbarten Grundstückes eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 entspricht, oder

2.

die Teilung eine zweckmäßige zukünftige Waldbewirtschaftung auf dem durch die Teilung entstehenden Grundstück wesentlich erleichtert,

d)

wenn die Teilung für die Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist,

e)

wenn die Teilung als Folge einer Enteignung zugunsten einer Gebietskörperschaft erfolgt,

f)

wenn auf einem Teil eines Grundstückes eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975, angemeldet wurde, die Teilung entlang der in der Anmeldung beschriebenen Grenzen erfolgen soll und die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung bei ihr mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen. In den Fällen des Abs. 2 lit. c hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.

(4) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (§ 15 Abs. 2 Forstgesetz 1975).

(5) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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