§ 10 K-KStR 1998

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

2. Abschnitt

Wirkungsbereich der Stadt

 

§ 10

Allgemeines

 

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

In Kraft seit 28.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-KStR 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-KStR 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-KStR 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-KStR 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-KStR 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9a K-KStR 1998
§ 11 K-KStR 1998