§ 17 K-KStR 1998 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.

(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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