§ 12 K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 12

Abgabe von Kleinmengen

 

Auf die Abgabe von Kleinmengen, das sind bis zu 2 m3 Kompost bzw. Mengen bis zu einem Gesamtphosphatgehalt, berechnet als P2O5, von höchstens 20 kg finden die §§ 8, 10 und 11 keine Anwendung. Der Hersteller hat den Abnehmer nachweislich über die Beschaffenheit der biogenen Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1, die zulässige Verwendung und eine dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung entsprechende Anwendung zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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