§ 15 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 15

Lage

 

(1) Pflegeheime dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,

a)

dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können,

b)

die Bewohner ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – und

c)

dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen wird.

 

(2) Pflegeheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.

 

(3) Pflegeheime müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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