§ 20 K-HKH Aufzüge

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.

In Kraft seit 24.11.2017 bis 31.12.9999
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