§ 8 K-GSLG Einlösung von Grundflächen

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat ihr Eigentümer auf Antrag auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen. Ein derartiger Antrag ist, wenn er nicht bereits während des Einlösungsverfahrens gestellt wurde, längstens innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der rechtskräftigen Benützungsbewilligung - ist keine Benützungsbewilligung erforderlich, nach der Meldung der Fertigstellung (§ 5 Abs. 6) - bei der Agrarbehörde einzubringen.

(3) Kommt über den Einlösungspreis kein Übereinkommen zustande, dann hat ihn die Agrarbehörde unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, so erlöschen hinsichtlich der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-GSLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-GSLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-GSLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-GSLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-GSLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GSLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-GSLG
§ 9 K-GSLG