Gesamte Rechtsvorschrift K-GSLG

Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

K-GSLG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2021
Gesetz vom 6.November 1997 betreffend land- und
forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-
Landesgesetz - K-GSLG)
StF: LGBl Nr 4/1998

§ 1 K-GSLG


1. Abschnitt

Bringungsrechte und Bringungsanlagen

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

 

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a)

jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, daß das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;

b)

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

c)

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

d)

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

e)

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

 

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2 K-GSLG


§ 2

Einräumung

 

(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a)

die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b)

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

 

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.

 

(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

 

(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

 

(5) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

 

(6) Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.

§ 3 K-GSLG


§ 3

Art, Inhalt und Umfang

 

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

a)

die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d)

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

 

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

§ 4 K-GSLG


§ 4

Bringungsanlagen

 

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.

 

(2) Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.

§ 5 K-GSLG Bewilligungspflicht


(1) Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, daß im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.

(2) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen worden ist. Die Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat die Agrarbehörde darauf Bedacht zu nehmen, daß

a)

das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflußt wird;

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nicht nachteilig beeinträchtigt wird und

c)

der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Hierbei sind die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen (§ 9 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8) und die Wiederherstellung (§ 57 Abs. 1, 2 und 5) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, von der Agrarbehörde anzuwenden.

(4) In der Baubewilligung für eine Bringungsanlage ist - ausgenommen die Fälle des Abs. 8 - festzulegen, ob die Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung oder mit der Meldung der Fertigstellung (Abs. 6) benützt werden darf oder ob die Benützung nur mit Bewilligung der Agrarbehörde (Abs. 5) erfolgen darf. Die Benützung einer Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung ist festzulegen, wenn diese Bringungsanlage auch während der Dauer ihrer Errichtung die einzige Verbindung zur Bewirtschaftung (§ 2 Abs. 1 lit. a) darstellt und die Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist. Die Einholung einer Benützungsbewilligung ist in den Fällen anzuordnen, in denen im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage eine Kontrolle der Übereinstimmung der errichteten Bringungsanlage mit der Baubewilligung im Interesse der Sicherheit der Benützer erforderlich ist. Liegt ein Fall nach Abs. 8 vor, ist im Baubewilligungsbescheid auf das Erfordernis der Benützungsbewilligung hinzuweisen. Die Einholung einer Benützungsbewilligung darf nicht vorgeschrieben werden, wenn das Bringungsrecht auf einer in der Natur bestehenden Anlage eingeräumt wurde, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung bereits vorliegt.

(5) Die Benützung einer errichteten oder geänderten Bringungsanlage darf im Falle einer Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nach Abs. 4 oder in den Fällen des Abs. 8 nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen (Benützungsbewilligung). Die Benützungsbewilligung ist binnen zwei Wochen nach der Fertigstellung der Bringungsanlage bei der Agrarbehörde schriftlich zu beantragen. Die Benützungsbewilligung ist zu erteilten, wenn die Bringungsanlage entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde.

(6) Wenn keine Benützungsbewilligung erforderlich ist (Abs. 4), hat der Bewilligungsinhaber der Baubewilligung der Agrarbehörde unverzüglich die Fertigstellung zu melden. Die Agrarbehörde hat die Grundeigentümer unverzüglich über die Meldung der Fertigstellung zu informieren.

(7) Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Benützungsberechtigten einer Bringungsanlage, die in Form eines Weges errichtet ist, oder im Hinblick auf die technische Ausstattung der Bringungsanlage erforderlich ist, hat die Agrarbehörde in der Baubewilligung anzuordnen, daß für die Benützung dieser Bringungsanlage eine Benützungsordnung für eine geordnete Benützung festzulegen ist. Die Benützungsordnung bedarf der Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine geordnete und schonende Benützung durch alle Benützungsberechtigten sichergestellt ist.

(8) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung darf über die Voraussetzungen des Abs. 5 hinaus nur verläßlichen Personen und nur zur unentgeltlichen Beförderung folgender Personen erteilt werden:

a)

der Eigentümer, Bestandnehmer und Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, der sonstigen Nutzungsberechtigten sowie deren Hausangehörigen und Arbeitskräfte;

b)

der Besucher der in lit. a angeführten Personen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

c)

der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

(9) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die Verläßlichkeit verliert.

(10) Die Agrarbehörde hat in der Baubewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 11 Auflagen über die Sicherheit und die technische Ausstattung sowie über die Art der Erhaltung vorzuschreiben. In der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Auflagen für eine gefahrlose Benützung, die Art, Umfang und Dauer der Benützung und bei Seilwegen auch über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Bringungsanlage vorzuschreiben.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Wissenschaften und der technischen Anforderungen sowie auf Grund von Bescheinigungen und Zulassungen nach EG-Richtlinien, die auf Grund des Beitrittes zur Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen sind, die erforderlichen technischen Bestimmungen zu erlassen, durch die die Sicherheit bei der Benützung der Bringungsanlagen und die Abwehr der mit den Bringungsanlagen verbundenen Gefahren gewährleistet werden. Durch eine derartige Verordnung dürfen auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013).

§ 6 K-GSLG


§ 6

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Agrarbehörde fest, daß eine Bringungsanlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs 3, so hat sie dem Inhaber der Baubewilligung mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung für die Abweichungen zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

 

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Falle mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

(3) Stellt die Agrarbehörde fest, daß Bringungsanlagen vor der Erteilung einer erforderlichen Benützungsbewilligung benützt werden, so hat sie die Benützung ohne weiteres Verfahren einzustellen. Die Agrarbehörde hat die Benützungseinstellung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung mit Bescheid gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen und den Eigentümer des Grundstückes hievon zu verständigen.

§ 7 K-GSLG


§ 7

Entschädigung

 

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.

 

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a)

die Wertminderung des belasteten Grundstückes;

b)

die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;

c)

Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

d)

bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.

 

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

§ 8 K-GSLG Einlösung von Grundflächen


(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat ihr Eigentümer auf Antrag auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen. Ein derartiger Antrag ist, wenn er nicht bereits während des Einlösungsverfahrens gestellt wurde, längstens innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der rechtskräftigen Benützungsbewilligung - ist keine Benützungsbewilligung erforderlich, nach der Meldung der Fertigstellung (§ 5 Abs. 6) - bei der Agrarbehörde einzubringen.

(3) Kommt über den Einlösungspreis kein Übereinkommen zustande, dann hat ihn die Agrarbehörde unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, so erlöschen hinsichtlich der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

§ 9 K-GSLG Enteignung von Grundflächen


(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten von der Agrarbehörde gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden, wenn

a)

nur Teilstücke des für die Bringungsanlage nötigen Grundes eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben werden können und das Eigentum an zusammenhängenden Teilen des für die Bringungsanlage beanspruchten Grundes zur Vermeidung von Splitterparzellen nötig ist oder

b)

bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben wurde.

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Waren die enteigneten Grundflächen mit dinglichen Rechten belastet, so gilt für die Bezahlung und Verteilung der Entschädigung § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.

§ 10 K-GSLG


§ 10

Benützung fremder Bringungsanlagen

 

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

 

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

 

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

 

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 11 K-GSLG


§ 11

Änderung und Aufhebung von

Bringungsrechten

 

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.

 

(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs 1 und den Bestimmungen der Abs 3 und 4 entspricht.

 

(3) Wird ein Bringungsrecht geändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. Im letzteren Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

 

(4) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind von der Agrarbehörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen; diese ist nach dem Wert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der Entschädigung und der seinerzeitigen Entschädigung kein Mißverhältnis entsteht.

§ 12 K-GSLG


§ 12

Felddienstbarkeiten

 

Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, sind von der Agrarbehörde ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes von der Agrarbehörde entschädigungslos zu regeln.

§ 13 K-GSLG


§ 13

Eigentumsbeschränkungen

 

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage entschädigungslos zu dulden.

§ 14 K-GSLG Allgemeines


(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 15 K-GSLG


(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft

(§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a)

die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b)

die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c)

Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d)

die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e)

das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

f)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;

g)

die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;

h)

die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluß von Leasingverträgen;

i)

die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.

(2) Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; ein Hinweis über diese Rechtsfolge ist den Mitgliedern vorab ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) (entfällt)

(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.

§ 16 K-GSLG


§ 16

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

 

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

 

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

 

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

 

(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.

 

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.

 

(7) Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.

 

(8) Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

§ 17 K-GSLG Beitragsleistungen


(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.

§ 18 K-GSLG


(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

a)

die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

b)

die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

c)

die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.

(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 19 K-GSLG


(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a)

den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b)

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c)

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.

(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 20 K-GSLG Befugnisse der Organe


Während des Verfahrens sind die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

§ 21 K-GSLG Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen,


(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

§ 22 K-GSLG Strafbestimmungen


(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

eine Bringungsanlage ohne Bewilligung der Behörde oder abweichend von dieser errichtet, ändert oder im Falle der Erforderlichkeit einer Benützungsbewilligung die Bringungsanlage ohne diese benützt oder trotz Anordnung keinen Bauleiter (§ 5 Abs. 1) bestellt,

b)

den Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 5 Abs. 11 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt,

c)

die Organe der Behörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben,

d)

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde im Falle der lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und im Falle der lit. c und d mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 23 K-GSLG


§ 23

Übergangsbestimmungen

 

(1) Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des nach § 24 Abs 2 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Soweit Satzungen einer Bringungsgemeinschaft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 zu ändern.

 

(3) Erachtet die Agrarbehörde bei bestehenden Bringungsanlagen die Erlassung einer Benützungsordnung im Sinne des § 5 Abs 7 für bestehende Bringungsgemeinschaften für erforderlich, so hat sie der Bringungsgemeinschaft innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 die Erlassung einer Benützungsordnung aufzutragen.

 

(4) Soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen.

§ 24 K-GSLG


4. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 24

Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1987 und 65/1993, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-GSLG Schluss- und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zu

Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG (K-GSLG) Fundstelle


Gesetz vom 6.November 1997 betreffend land- und
forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-
Landesgesetz - K-GSLG)
StF: LGBl Nr 4/1998

Änderung

LGBl Nr 16/1998

LGBl Nr 11/2003

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

4.

Abschnitt - Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24 Schlußbestimmungen

Artikel II (LGBl Nr 11/2003)

Artikel XXXIII (LGBl nr 65/2012)

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