§ 15 K-GSLG

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft

(§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a)

die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b)

die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c)

Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d)

die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e)

das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

f)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;

g)

die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;

h)

die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluß von Leasingverträgen;

i)

die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.

(2) Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; ein Hinweis über diese Rechtsfolge ist den Mitgliedern vorab ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) (entfällt)

(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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