§ 6 K-GSBG § 6

K-GSBG - Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

(2) (überholt)

(3) Nach den bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften eingeräumte Grundsteuerbefreiungen gelten als Befreiung auf Grund dieses Gesetzes.

(4) (überholt)

In Kraft seit 22.01.1975 bis 31.12.9999
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