Gesamte Rechtsvorschrift K-GSBG

Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

K-GSBG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 20.12.2017
Gesetz vom 22. Oktober 1974 über die zeitliche Befreiung von der
Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1974)
StF: LGBl Nr 13/1975

§ 1 K-GSBG Anspruch


(1) Für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 oder des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, gefördert wurde, wird eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.

(2) Für bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichtet wurden, wird die Befreiung eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen – ausgenommen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 44 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetz 1984, des § 42 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des § 44 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 und des § 43 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – gegeben sind.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Wohnraum in Apartmenthäusern und sonstigen Freizeitwohnsitzen (§ 8 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995).

§ 2 K-GSBG Befreiungszeitraum


(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.

(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.

§ 3 K-GSBG Ausmaß


Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermeßbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche (§ 53 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz des Bewertungsgesetzes 1955) des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.

§ 4 K-GSBG Änderung der Voraussetzungen


(1) Werden vor Ablauf des Befreiungszeitraumes bauliche Anlagen ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum ganz oder teilweise entzogen, erlischt insoweit die Grundsteuerbefreiung mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die maßgebende Änderung erfolgt.

(2) Personen, denen eine Grunsteuerbefreiung eingeräumt wurde, sind verpflichtet, eine Änderung der Zweckbestimmung für grundsteuerbefreite bauliche Anlagen, wodurch die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung entfallen, binnen einem Monat dem Bürgermeister bekanntzugeben.

§ 5 K-GSBG Verfahren


(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

a)

der behördlich genehmigte Bauplan,

b)

(entfällt)

c)

im Falle der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 ein Nachweis über die erfolgte Förderung,

d)

im Falle des §1 Abs. 2 die für die Beurteilung der Förderbarkeit erforderlichen Nachweise.

(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Eine Entscheidung, mit der einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.

(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6 K-GSBG § 6


(1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

(2) (überholt)

(3) Nach den bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften eingeräumte Grundsteuerbefreiungen gelten als Befreiung auf Grund dieses Gesetzes.

(4) (überholt)

Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG (K-GSBG) Fundstelle


Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG
StF: LGBl Nr 13/1975

Änderung

LGBl Nr 21/1978

LGBl Nr 82/1992

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 68/2017 in Bearbeitung

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten