(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.
(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.
Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermeßbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche (§ 53 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz des Bewertungsgesetzes 1955) des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.
(1) Werden vor Ablauf des Befreiungszeitraumes bauliche Anlagen ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum ganz oder teilweise entzogen, erlischt insoweit die Grundsteuerbefreiung mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die maßgebende Änderung erfolgt.
(2) Personen, denen eine Grunsteuerbefreiung eingeräumt wurde, sind verpflichtet, eine Änderung der Zweckbestimmung für grundsteuerbefreite bauliche Anlagen, wodurch die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung entfallen, binnen einem Monat dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
a) | der behördlich genehmigte Bauplan, | |||||||||
b) | (entfällt) | |||||||||
c) | im Falle der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 ein Nachweis über die erfolgte Förderung, | |||||||||
d) | im Falle des §1 Abs. 2 die für die Beurteilung der Förderbarkeit erforderlichen Nachweise. | |||||||||
(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Eine Entscheidung, mit der einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.
(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
(2) (überholt)
(3) Nach den bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften eingeräumte Grundsteuerbefreiungen gelten als Befreiung auf Grund dieses Gesetzes.
(4) (überholt)
Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG
StF: LGBl Nr 13/1975
Änderung
LGBl Nr 21/1978
LGBl Nr 82/1992
LGBl Nr 68/2017 in Bearbeitung