§ 13 K-GG

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 13

Verhalten bei Gasausströmungen

 

Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.

In Kraft seit 01.02.2000 bis 31.12.9999
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