§ 12 K-GG Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

K-GG - Kärntner Gasgesetz - K-GG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Stellt die Behörde fest, daß Gasanlagen nach § 4 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben werden, so hat sie gegenüber dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.

(2) Haben von der Behörde ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß im Falle des Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle notwendig sind, so haben sie den Betrieb ohne weiteres Verfahren einzustellen. Hievon hat die Behörde den Grundeigentümer und nach Möglichkeit auch den unbefugten Betreiber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die getroffenen Anordnungen sind binnen zwei Wochen gegenüber dem Grundeigentümer bescheidmäßig zu verfügen. Berufungen und Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-GG
§ 13 K-GG