§ 4 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 4

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a)

Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;

b)

Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr ständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;

c)

Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege

von Wassertieren sowie deren Nutzung;

d)

Fischereiausübungsberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht (Fischereiberechtigter, Pächter eines Fischereirevieres, Fischereiverwalter);

e)

Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer das Fischereirecht zusteht;

f)

Fischereierlaubnisinhaber: derjenige, dem vom Fischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist;

g)

Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Zucht, der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung dienen;

h)

Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind;

zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch verbundenen Altarme und Ausstände;

i)

Gebirgsseen: natürliche Wasseransammlungen im Flächenausmaß von mehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze;

j)

Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne und Wasseransammlungen;

k)

künstliche Gerinne: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird;

l)

künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung;

m)

natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen nicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird;

n)

natürliche Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind;

o)

Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln;

p)

Ausübung des Fischfanges: Fangen von Wassertieren.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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