§ 3 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 3

Fischereirecht

 

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

 

(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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