§ 3 K-EZ

K-EZ - Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 3

Wirkung

 

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

 

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

 

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

 

(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

 

a)

das Land Kärnten,

b)

die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und

c)

die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

 

Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.

In Kraft seit 16.07.1977 bis 31.12.9999
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