Gesamte Rechtsvorschrift K-EZ

Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum

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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erlassen wird
StF: LGBl Nr 39/1977

§ 1 K-EZ


§ 1

Planungsraum

 

(l) Für den Kärntner Zentralraum wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.

 

(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach; im politischen Bezirk Klagenfurt Land auf die Gemeinden Ebental, Feldkirchen in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Glanegg, Grafenstein, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Ossiach, Poggersdorf, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am See, Steindorf und Techelsberg am Wörther See; im politischen Bezirk Villach Land auf die Gebiete der Gemeinden Arnoldstein, Arriach, Finkenstein, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Velden am Wörther See, Treffen, Wernberg und Weißenstein; im politischen Bezirk St. Veit an der Glan auf die Gebiete der Gemeinden Liebenfels, St. Georgen am Längsee und St. Veit an der Glan.

§ 2 K-EZ


§ 2

Flächenwidmungspläne

 

Flächenwidmungspläne der Gemeinden des Kärntner Zentralraumes sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Zentralraum anzupassen.

§ 3 K-EZ


§ 3

Wirkung

 

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

 

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

 

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

 

(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

 

a)

das Land Kärnten,

b)

die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und

c)

die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

 

Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.

Anlage

Anl. 1 K-EZ


Anlage

 

Entwicklungsprogramm Kärntner

Zentralraum

 

 

1.

Leitziele (Allgemeine Entwicklungsziele)

für das Landesgebiet

 

Für den Zentralraum gelten insbesondere folgende Leitziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz:

 

Der Bevölkerung Kärntens soll durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es ist anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

 

Das Verkehrsnetz ist so auszubilden, daß Kärnten in den europäischen Großraum eingegliedert wird und sich die Wirtschaft des Landes entfalten kann; auf die vorausschaubare Entwicklung, auf ein Höchstmaß an Sicherheit und auf die Schonung der Erholungsräume ist Bedacht zu nehmen.

 

Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen. Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten. Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern. Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen.

 

Die Eigenart der Kärntner Landschaft sowie deren natürliche Bestimmung, auch als Erholungsraum und Grundlage des Tourismus zu dienen, ist zu bewahren.

 

2. Zielsystem

 

Das Entwicklungsprogramm für den Zentralraum enthält Leitziele und Hauptziele, die in Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes zu verfeinern sind. Weiters sind in den Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes noch Teilziele für wichtige raumwirksame Zusammenhänge festzulegen.

 

Leitziele sind allgemeine Grundsätze, die aus der Funktion des Planungsraumes im größeren Raum und aus den abschätzbaren Bedürfnissen der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung abzuleiten sind.

 

Hauptziele sind allgemeine Grundsätze mit konkretem Inhalt und Geltungsanspruch für genau umrissene funktionelle Zusammenhänge (Sachbereiche).

 

Teilziele sind konkrete und lokalisierte Grundsätze für jene raumwirksamen funktionellen Zusammenhänge, deren Verwirklichung durch die Instrumente der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) gewährleistet sein soll.

 

3.

Leitziele für den Kärntner Zentralraum

 

3.1. Der Zentralraum ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seiner Funktion als wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Schwerpunktraum Kärntens in bestmöglicher Weise gerecht wird. Dabei ist auf die angestrebte Entwicklung der übrigen Landesteile Bedacht zu nehmen.

 

3.2. Der Verbesserung der Verkehrsverbindungen zwischen dem Kärntner Zentralraum, den übrigen Landesteilen, den benachbarten Zentralräumen sowie den nähergelegenen Verdichtungsgebieten in Italien und Jugoslawien ist besondere Bedeutung beizumessen.

 

3.3. Im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung des Zentralraumes sind in den Entwicklungsprogrammen für dessen Teilbereiche zentrale Orte festzulegen und Funktionsgebiete abzugrenzen.

 

3.4. Die zentralen Orte im Kärntner Zentralraum sind so zu entwickeln, daß sie ihre überregionalen und regionalen Funktionen für die Bevölkerung bei jeweils zumutbarem Zeitaufwand in bestmöglicher Weise wahrnehmen können. Auszubauen oder zu entwikkeln sind als Oberzentren die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach;

 

als Mittelzentrum die Stadt St. Veit an der Glan;

 

als Unterzentren die Orte Arnoldstein, Ebenthal, Feldkirchen in Kärnten, Ferlach, Finkenstein, Grafenstein, Krumpendorf, Pörtschach am Wörther See, St. Jakob (Gemeinde St. Jakob im Rosental), Velden am Wörther See;

 

als Kleinzentren die Orte Feistritz im Rosental, Köttmannsdorf, Maria Saal, Moosburg, Treffen, Wernberg und Wölfnitz (Landeshauptstadt Klagenfurt).

 

Die Festlegung der Kleinstzentren hat in den Entwicklungsprogrammen für Teilbereiche des Zentralraumes zu erfolgen.

 

3.5. Als Funktionsgebiete sind jedenfalls Landwirtschaftsgebiete, Geschäftsbezirke und Industriebezirke entsprechend der Dominanz der jeweiligen Hauptfunktion abzugrenzen.

 

3.6. Die Siedlungsstruktur soll insbesondere in den Ober- und Mittelzentren so entwickelt und gestaltet werden, daß durch eine überdurchschnittliche Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den Einzugsbereichen der öffentlichen Massenverkehrsmittel eine möglichst günstige öffentliche Verkehrsbedienung erzielt werden kann.

 

3.7. Der Ausbau der Infrastruktur im Zentralraum soll unter besonderer Bedachtnahme auf eine Stärkung überregionaler Funktionen so erfolgen, daß für die Bevölkerung ein hoher Lohn-, Wohn- und Freizeitwert erreicht und auch in Zukunft gewährleistet werden kann. Er soll weiters so vorgenommen werden, daß er den charakteristischen Aufgaben der zentralen Orte und Funktionsgebiete jeweils im besonderen Maße zu entsprechen vermag. Dabei soll auf eine ganzjährige Nutzung sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes in bestmöglicher Weise Bedacht genommen werden. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß die Umweltschutzbelange Berücksichtigung finden.

 

4. Hauptziele für den Kärntner Zentralraum

 

4.1. Land- und Forstwirtschaft

 

Die Land- und Forstwirtschaft muß in die Lage versetzt werden, die Wirtschafts-, Pflege- und Umweltschutzfunktion im Zentralraum nachhaltig, kostengünstig und unbehindert durch die übrigen Aktivitäten auszuüben.

 

Die Bedeutung des Waldes für die Landeskultur, die Erholung und den Schutz der natürlichen Umwelt ist zu beachten. Rodungen im Zentralraum sollen durch Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen von geringer Ertragskraft ausgeglichen werden. Im Zentralraum dürfen Waldflächen für bauliche oder gewerbliche Zwecke nur dann und nur im erforderlichen Ausmaß beansprucht werden, wenn andere geeignete Flächen nicht vorhanden sind.

 

In den Entwicklungsprogrammen für die Teilbereiche des Zentralraumes sind Landwirtschaftszonen abzugrenzen, die langfristig der Landwirtschaft vorbehalten bleiben sollen.

 

Als Landwirtschaftszonen kommen Gebiete in Betracht, in denen in bezug auf natürliche Ertragsfähigkeit und maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit am besten geeignete Böden vorherrschen.

 

Die in den Landwirtschaftszonen liegenden Betriebe sind durch eine vorrangig betriebene Flurneuordnung sowie durch wirksame strukturpolitische Maßnahmen in die Lage zu versetzen, ein ausreichendes Einkommen aus der Landwirtschaft zu erzielen.

 

In Fremdenverkehrs-Sättigungsgebieten und Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten, wo infolge eines hohen Anteiles an Nebenerwerbsbetrieben die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen gefährdet ist, soll die Pflege der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch wirksame Förderungsmaßnahmen langfristig gesichert werden.

 

Bei der Abgrenzung von Grünland (landwirtschaftlich genutzten Flächen) in Flächenwidmungsplänen soll durch die Schaffung von Pufferzonen eine gegenseitige Beeinträchtigung der Raumnutzungen für Wohnen, Wirtschaften, Erholen und Bilden soweit wie möglich vermieden werden.

 

4.2. Produzierendes Gewerbe und Industrie

 

Um die Produktivität von Gewerbe und Industrie zu fördern, ist eine weitere branchenmäßige Differenzierung anzustreben.

 

Zur Steigerung des Wacnstums des produzierenden Gewerbes und der Industrie soll die Erweiterung dynamischer Unternehmungen ebenso gefördert werden wie die Gründung neuer Unternehmungen, die hochwertige Arbeitsplätze anbieten. Dabei soll den Industriezweigen der Vorzug gegeben werden, deren Produktion nur in geringem Maß transportkostenempfindlich ist und eine hohe Wertschöpfung pro Kopf der Bevölkerung erwarten läßt.

 

In Gebieten, in denen Industrie und Fremdenverkehr in gleicher Weise wirtschaftsbestimmend sind, ist eine koordinierte Entwicklung anzustreben.

 

Die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben soll in der Regel in zentralen Orten so erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der Wohn-, Fremdenverkehrs- und Naherholungsgebiete eintritt und möglichst zahlreiche Arbeitsplätze von den Wohngebieten mit vertretbarem Zeitaufwand erreicht werden können. Dies erfordert die langfristige Sicherung und planmäßige Erschließung günstig gelegener Gewerbe- und Industriegebiete. Zur Förderung des Gleisanschlußverkehrs sollen im Bereich von Stammgleisen Industriegebiete für gleisanschlußgeeignete Betriebe festgelegt werden.

In der zukünftigen Regionalstadt Klagenfurt — Villach sind neben Industriegebieten von örtlicher Bedeutung zwei große Industriebezirke von regionaler Bedeutung so festzulegen, daß optimale Wirtschaftsbedingungen gewährleistet sind und keine Beeinträchtigung der Wohn-, Fremdenverkehrs- und Naherholungsgebiete eintreten kann.

 

4.3. Fremdenverkehr

 

In Fremdenverkehrs-Sättigungsgebieten soll insbesondere eine Qualitätsverbesserung der Fremdenverkehrs- und übrigen Dienstleistungs-Einrichtungen vorgenommen werden.

 

In Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten soll eine planmäßige, qualitative Komplettierung der Fremdenverkehrs- und übrigen Dienstleistungs-Einrichtungen erfolgen.

 

In den Fremdenverkehrsgebieten ist durch Förderungsmaßnahmen auf eine möglichst große Saisonverlängerung hinzuwirken. Insbesondere soll in den westlichen Randzonen des Zentralraumes durch die Erschließung von Skigebieten und anderen wirksamen Maßnahmen eine möglichst optimale Kapazitätsausnutzung in zwei Saisonen angestrebt werden.

 

Zur Intensivierung des Fremdenverkehrs soll auch außerhalb der Fremdenverkehrsgebiete der Ausbau von Fremdenzimmern in Bauernhöfen gefördert werden.

 

In den Fremdenverkehrs-Sättigungs- und Fremdenverkehrs-Ergänzungsgebieten sollen attraktive regionale Wander- und Radwegnetze errichtet werden.

 

Das Überwiegen einseitiger Nutzungen in Fremdenverkehrsgebieten, insbesondere durch Campingplätze, ist zu vermeiden. Größere Campingplätze sind durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen voneinander zu trennen und in sich durch Freiflächen zu gliedern. Sie sollen sich nicht entlang der Seeufer erstrecken, sondern in die Tiefe gestaffelt werden.

 

4.4. Handel und übrige private Dienstleistungs-Einrichtungen

 

Den unterschiedlichen Standorterfordernissen der Handels-, Handwerks- und übrigen Dienstleistungsbetriebe soll im Hinblick auf eine optimale Versorgung der Bevölkerung durch vorsorgliche Flächensicherung Rechnung getragen werden.

 

Der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der historischen Stadtkerne von Feldkirchen in Kärnten, Klagenfurt, St. Veit an der Glan und Villach als Hauptgeschäftszentren ist besondere Bedeutung beizumessen.

 

Die Flächensicherung für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und ähnliche Betriebe, insbesondere auch solche mit einem großen Anteil an Frauenarbeitsplätzen, soll möglichst in einem städtebaulichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen erfolgen.

 

4.5. öffentliche Einrichtungen

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen soll zu möglichst wirtschaftlichen Bedingungen zweckentsprechend erfolgen. Dabei soll den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Altersstufen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden.

 

In den Flächenwidmungsplänen sind in den zentralen Orten entsprechend der angestrebten räumlichen Entwicklung günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für Schulen, Jugendheime, Kirchen, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Spiel- und Sportplätze sowie Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens rechtzeitig zu sichern.

 

4.6. Verkehr

Der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll entsprechend der angestrebten räumlichen Entwicklung und den Anforderungen der zukünftigen Produktionsstruktur und des Umweltschutzes erfolgen. Dabei ist ein Zusammenwirken aller Planungsträger und Verkehrsträger anzustreben.

 

Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes soll eine optimale Verknüpfung des regionalen und kommunalen Hauptstraßennetzes mit dem Fernstraßen- und Eisenbahnnetz erzielt werden. Dabei ist auf die bessere Erschließung der weniger entwickelten Randgebiete des Zentralraumes Bedacht zu nehmen.

 

Ausreichende Flächen für die Errichtung von Autobusbahnhöfen und von ausreichenden Parkmöglichkeiten an Aufnahmestellen des Personenverkehrs sind in den Flächenwidmungsplänen rechtzeitig zu sichern.

 

Im Einzugsbereich von Aufnahmestellen des Personen- und Güterverkehrs ist eine funktionsgerechte Umgestaltung des regionalen und kommunalen Straßennetzes anzustreben.

 

Beim Ausbau eines attraktiven Personen Nahverkehrs, insbesondere für den Berufs- und Schülerverkehr, in der künftigen Regionalstadt Klagenfurt-Villach, ist eine zeitliche und räumliche Abstimmung mit der angestrebten Siedlungsentwicklung unerläßlich. Die erforderliche städtebauliche Umgestaltung der Einzugsbereiche der Aufnahmestellen in Verbindung mit einer maßvollen Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze soll auf Grund von Bebauungsplänen erfolgen.

 

Für den zukünftigen Güterverkehr sollen die erforderlichen Flächen für den Ausbau von Güterverkehrsanlagen rechtzeitig gesichert werden.

 

Bei der Errichtung von Seilbahnen, Liften und sonstigen Aufstiegshilfen sind neben leistungsfähigen Zufahrtsstraßen auch ausreichende Parkplätze vorzusehen.

 

Für die Linienschiffahrt sollen geeignete Anlegestellen so ausgebaut werden, daß eine günstige Anbindung an das Straßen-, Rad- und Wanderwegenetz gewährleistet ist.

 

In den Stadtkernen von Feldkirchen in Kärnten, Klagenfurt, St. Veit an der Glan und Villach sind günstig gelegene und attraktiv gestaltete Fußgängerzonen zu schaffen.

 

4.7. Wasserwirtschaft und Abfallstoffbeseitigung

 

Reinhaltung des Wassers

 

Die Erhaltung des Wasserdargebotes ist in bestmöglicher Weise zu sichern.

 

Grundwasser und oberirdische Gewässer sind gegen schädliche oder nachteilige Verunreinigungen zu schützen.

 

Wasserversorgung

 

Bei raumwirksamen Planungen und Investitionen ist besonders auf eine ausreichende Wasserversorgung zu achten. Zur bestmöglichen Versorgung der Siedlungszentren des Zentralraumes für die Zukunft ist die Errichtung überregionaler Wasserversorgungsanlagen anzustreben.

 

Baugebiete, die einen erheblichen Wasserbedarf verursachen, dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die Wasserversorgung schon bei der Planung gewährleistet ist.

 

Wasserversorgungsanlagen sollen rechtzeitig geplant werden, damit die Sicherung der erforderlichen Wasserschutzgebiete frühzeitig erfolgen kann. Auf einen Verbund der Leitungssysteme ist bereits bei der Planung zu achten.

 

Abwasserbehandlung

 

In Gebieten mit bestehender oder geplanter überdurchschnittlicher Siedlungsdichte, insbesondere in den zentralen Orten und den Fremdenverkehrsgebieten, sind für die Abwasserbehandlung zentrale Anlagen vorzusehen. Solche Anlagen sind auch dort erforderlich, wo Vorfluter eine über das vertretbare Maß hinausgehende Verunreinigung aufweisen oder deren Selbstreinigungsvermögen durch Abwässer überfordert sind.

 

Ein Verbund der Abwasserbehandlungssysteme ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

 

Schutzwasserbau

 

Der Abfluß des Oberflächenwassers ist so zu lenken, daß ein möglichst großer Nutzen für den Wasserhaushalt und ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet wird.

 

Für die Freihaltung des notwendigen Abflußraumes sowie die Freihaltung von Retentionsräumen an den Fließgewässern ist vorzusorgen. Durch Naturkatastrophen gefährdete Siedlungen sowie Verkehrs- und Versorgungsanlagen sind durch Flußbaumaßnahmen, Wildbach- und Lawinenverbauungen in bestmöglicher Weise zu schützen.

 

4.8. Energieversorgung

 

Die Flächensicherung für Anlagen und Einrichtungen der Energieversorgung ist unter Bedachtnahme auf den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Umwelt rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere ist auf die Freihaltung ausreichender Leitungskorridore Bedacht zu nehmen.

 

4.9. Siedlungsstruktur

 

Die Gebiete mit überdurchschnittlicher Siedlungsdichte und hochwertiger Verkehrsinfrastruktur im Raum Klagenfurt — Velden am Wörther See — Villach sind entsprechend den Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Bilden und Erholen unter Bedachtnahme auf Umweltschutzanforderungen funktionell zu gliedern, maßvoll zu verdichten und so zu gestalten, daß sie sich zur künftigen "Regionalstadt Klagenfurt-Villach" entwickeln. Auf die Erhaltung historischer Siedlungskerne und den Schutz bedeutungsvoller Ortsbilder bei Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur und der baulichen Erweiterung ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

In den übrigen Teilgebieten des Zentralraumes sollen geeignete Siedlungsgebiete maßvoll verdichtet und die zentralen Orte so gestaltet werden, daß eine der angestrebten räumlichen Entwicklung entsprechende Zahl von Wohnungen mit unterschiedlicher Größe und Ausstattung zur Verfügung steht.

 

Bauland darf in Hinkunft nur dann ausgewiesen werden, wenn der erforderliche Aufwand für Erschließung und Versorgung angemessen ist. Insbesondere soll durch eine Gliederung des Baulandes in Aufschließungszonen, die entsprechend dem Bedarf und den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden, aber auch unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu erschließen sind, eine wirtschaftliche und konzentrierte Siedlungstätigkeit angestrebt werden.

 

Siedlungsgebiete, die ihre Funktion nicht mehr oder nur noch unzureichend erfüllen und durch einen schlechten baulichen Zustand gekennzeichnet sind, sollen grundlegend erneuert werden.

 

4.10. Spiel, Sport und Erholung

 

Spiel-, Sport- und Erholungsflächen sollen bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der Altersgruppen in günstiger und ausreichender Zahl allgemein zur freien Verfügung stehen.

 

Die Planung von Sportanlagen und anderen Freizeiteinrichtungen ist insbesondere mit der Fremdenverkehrsentwicklung und den Naherholungsbedürfnissen abzustimmen.

 

Die Standortfestlegung, Bemessung und Flächensicherung soll nach überörtlichen Gesichtspunkten und jeweils unter Bedachtnahme auf die Umwelthygiene und die zukünftige mögliche Einwohnerzahl bei voller Inanspruchnahme des geeigneten Baulandes erfolgen.

 

In den Ober- und Mittelzentren ist auf die Festlegung ausreichender und günstig gelegener Naherholungsgebiete Bedacht zu nehmen. Sie sollen durch Wander- und Radwegenetze erschlossen und mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet werden. Dabei ist ein Ausgleich zwischen Sport- und Freizeitinteressen herbeizuführen.

 

4.11. Landespflege

 

Der Festlegung und Gestaltung von ausreichend großen und günstig gelegenen Naherholungsgebieten, der Beseitigung von Landschaftsschäden durch Rekultivierung, Beseitigung oder Milderung von schädlichen Belastungen und der Freihaltung von Uferzonen sowie der Oberflächengewässer von einer Bebauung ist besondere Bedeutung beizumessen.

 

4.12. Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung

 

Die Belastung der Umwelt durch den Schadstoffgehalt der Luft und durch Lärm ist durch Messungen zu erfassen.

 

Die Standortfestlegung für Anlagen, von denen besondere Verkehrsbelastungen oder unzumutbare Emissionen ausgehen, hat so zu erfolgen, daß insbesondere Wohngebiete, Erholungsgebiete und Gewässer möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

In Gebieten, wo eine starke Lärmbelästigung oder Luftverunreinigung besteht oder zu erwarten ist, hat die Festlegung von Kurgebieten, Wohngebieten oder Erholungsgebieten zu unterbleiben.

 

Beim Bau von Wohnungen in Gebieten mit bestehender übermäßiger Lärmbelästigung sind wirksame Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.

 

4.13. Landesverteidigung und Zivilschutz

 

Den Erfordernissen und raumwirksamen Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes ist im notwendigen Ausmaß Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen bei der Verkehrs- und Versorgungsplanung die Belange der Landesverteidigung und des Zivilschutzes berücksichtigt werden.

 

Soweit militärische Anlagen die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung behindern, ist eine Verlegung in geeignete Standorte anzustreben.

 

Militärische Anlagen, von denen störende Wirkungen ausgehen, sollen von Wohngebieten und Naherholungsgebieten räumlich getrennt liegen.

 

Die Planung und Errichtung von Verkehrs- und Versorgungssystemen soll so durchgeführt werden, daß bei Ausfall von Einzelgliedern die Funktion von Gesamtsystemen nicht gefährdet ist.

Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum (K-EZ) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erlassen wird
StF: LGBl Nr 39/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, wird verordnet:

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